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   FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03   

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FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03 (https://dejure.org/2005,14247)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2 K 2665/03 (https://dejure.org/2005,14247)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 2 K 2665/03 (https://dejure.org/2005,14247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes

  • rechtsportal.de

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind; Notwendiger Lebensbedarf eines behinderten Kindes; Kriterien für die Bedürftigkeit eines Kindes; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein behindertes Kind

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    (Wegen der hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen des Finanzgerichtes wird auf das o. g. Urteil, abgedruckt in Juris unter Nr. STRE200170980 Bezug genommen.) Auf die nach Zulassung durch den erkennenden Senat eingelegte Revision hob der BFH mit Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , das Urteil des FG auf, soweit darin die Klage abgewiesen worden war, und verwies die Sache mit dem Hinweis zurück, das Finanzgericht werde unter Mitwirkung des Klägers festzustellen haben, in welcher Höhe der Sozialleistungsträger Zahlungen an die Tochter oder für die Tochter an den Pflegedienst geleistet habe, und der Kläger werde ggf. die tatsächlichen Arztbesuche seiner Tochter nachzuweisen haben.

    Mithin ist darauf abzustellen, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , m. w. N.).

    Dagegen haben die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht zu bleiben, d. h.: sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen könnten, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. 0.).

    Die danach von Dagmar zu tragenden Aufwendungen von 90 % der o. g. Kosten (also rund 7.525,-- EUR) sind entsprechend den vom BFH in dem Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 gemachten Ausführungen jedoch nicht den Monaten, in denen sie jeweils entstanden sind, zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten, die auf einer Urlaubsreise für eine hierfür notwendige Begleitperson entstehen, bis zu 1.500,-- DM jährlich als außergewöhnliche Belastung und damit als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar (vgl. Urteil vom 04. Juli 2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765 ; auf dieses Urteil hat auch der BFH in seinem mein Urteil aufhebenden Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 Bezug genommen.).

    Sie sind nach den in dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 aufgestellten Grundsätzen dennoch auf das gesamte Jahr zu verteilen, da die Urlaubsreise geplant werden konnte bzw. musste und die Mittel im Wege vorausschauender Bedarfsplanung hätten angespart werden können.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Der Prozessunterbevollmächtigte beantragte, die "Ladung auf einen später zu bestimmenden Zeitpunkt zu verschieben Er führte aus, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02 habe wesentlichen Einfluss auf die vorliegenden Klageverfahren.

    Lediglich diejenigen Beträge, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhaltes zu dienen bestimmt sind, sind nicht einzubeziehen, (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02).

    Davon sind gem. dem oben zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02 die Sozialversicherungspflichtbeiträge in Abzug zu bringen, da diese von Gesetzes wegen abgeführt werden und deshalb unabhängig von einer Willensentscheidung des Kindes bzw. seiner Eltern nicht in dessen/deren Verfügungsbereich gelangen und daher von vornherein zum Unterhalt des Kindes tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Reichen dagegen seine finanziellen Mittel aus, um seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf abzudecken, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, BStBl II 2000, 72 , m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH hat die Verweisung auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG zum Ausdruck gebracht, dass der steuerrechtliche Begriff des Außerstandeseins zum Selbstunterhalt i. S. einer einheitlichen steuerrechtlichen Auslegung nunmehr auch im Kindergeldrecht anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, a. a. 0.).

    Der gesamte notwendige Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, a. a. 0.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 (Bl. 103, 104 Prozessakten) bat das Gericht sowohl die Pflegekasse der AOK Neustadt als auch die Stadtverwaltung Kaiserslautern (Amt für Soziales und Wohngeld) um Auskunft darüber, welche Sozialleistungen in dem Streitjahr und in weiteren Jahren, wegen denen unter den Aktenzeichen 2 K 2744/04, 2 K 2413/03 und 2 K2492/04 weitere Klageverfahren anhängig sind, an Frau Dagmar bzw. für deren Pflege erbracht wurden.

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und der Kläger, wie sich auch aus weiteren Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 und 2002 bis 2004 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vorjahre und das Folgejahr anführt, ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzenden Freibetrag ansieht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 3 K 2117/00
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Mit Urteil vom 02. März 2001, 3 K 2117/00, hat das daraufhin angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz den angefochtenen Aufhebungsbescheid dahin geändert, dass die Kindergeldfestsetzung erst ab Januar 2000 aufgehoben wurde.

    Soweit in dem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 02. März 2001, 3 K 2117/00, abweichend von den vorstehenden Ausführungen weitere behinderungsbedingte Mehraufwendungen anerkannt wurden, war der erkennende Senat hieran nicht gebunden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 (Bl. 103, 104 Prozessakten) bat das Gericht sowohl die Pflegekasse der AOK Neustadt als auch die Stadtverwaltung Kaiserslautern (Amt für Soziales und Wohngeld) um Auskunft darüber, welche Sozialleistungen in dem Streitjahr und in weiteren Jahren, wegen denen unter den Aktenzeichen 2 K 2744/04, 2 K 2413/03 und 2 K2492/04 weitere Klageverfahren anhängig sind, an Frau Dagmar bzw. für deren Pflege erbracht wurden.

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und der Kläger, wie sich auch aus weiteren Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 und 2002 bis 2004 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vorjahre und das Folgejahr anführt, ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzenden Freibetrag ansieht.

  • BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Die im Streitfall zur Begründung des Verlegungsantrages geltend gemachte mangelnde Vorbereitung des Prozessbevollmächtigten und des Klägers ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. den Beschluss vom 27. Januar 2004, VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796 ) kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn dies nicht genügend entschuldigt wird.
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Unter Einkünften und Bezügen sind daher - wie auch sonst bei nicht behinderten Kindern bzw. wie im Rahmen der Prüfung gem. § 33a EStG , ob Unterhaltsaufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen die Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG und darüber hinaus alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden und zur Unterhaltsbestreitung bestimmt oder geeignet sind (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2000, VI R 153/99, 566).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Als Grundbedarf ist dabei der das Existenzminimum beschreibende Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, der neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung in vertretbarem Umfang auch; persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens wie z. B. Beziehungen zur Umwelt (Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben) umfasst (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/91; 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182, 191, CII).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und der Kläger, wie sich auch aus weiteren Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 und 2002 bis 2004 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vorjahre und das Folgejahr anführt, ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzenden Freibetrag ansieht.
  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • Drs-Bund, 04.12.2001 - BT-Drs 14/7765
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 65/99

    Vergleichsrechnung Kinderfreibeträge und Kindergeld

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